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Zeitraum: 17.06.2013

Neues aus dem Insolvenzrecht – überschuldete Verbraucher

Jetzt hat der Deutsche Bundestag die Reform der Privatinsolvenz verabschiedet. Sie sieht eine Halbierung der bisherigen Zeitspanne von sechs Jahren zur Restschuldbefreiung vor, wenn Schuldner während dieses Zeitraumes mindestens 35 Prozent ihrer Schulden tilgen.

Das bedeutet für insolvente Verbraucher offensichtlich Erleichterung. Wer genauer hinschaut, sieht allerdings, dass die zu erfüllenden Forderungen in Höhe von mindestens 35 Prozent binnen drei Jahren keine leichte Kost sind.

"Höchstens fünf Prozent der Schuldner werden das schaffen", wird Christoph Niering, Vorsitzender des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID), in der FAZ vom 15. Mai 2013 zitiert. Kann der Schuldner diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kommt es erst nach sechs Jahren zu einer Restschuldbefreiung. Eine Verkürzung der Restschuldbefreiungszeit von sechs auf fünf Jahren ist immerhin möglich, wenn zumindest die Verfahrenskosten vollständig bezahlt worden sind.

Ein weiterer Eckpunkt des frisch verabschiedeten Gesetzes ist die geplante Stärkung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens. Wenn sich einzelne Gläubiger gegen eine sinnvolle außergerichtliche Einigung im Schuldenbereinigungsverfahren sperren, kann deren Zustimmung künftig vom Gericht ersetzt werden.

Geplant ist auch, dass Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften in der Insolvenz - ähnlich wie Mieter vor einem Wohnungsverlust - in der Insolvenz geschützt werden sollen. Ferner sollen Lizenzen bei einer Insolvenz des Lizenzgebers unter Wahrung der Gläubigerinteressen weiter genutzt werden dürfen.

Zum Hintergrund: Privatinsolvenzen stagnieren auf hohem Niveau. Seit 2007 hat sich die Zahl der jährlich neu hinzukommenden Privatinsolvenzanträge zwischen 100.000 und 110.000 Fällen bewegt. Der leichte Anstieg zwischen 2008 und 2010 resultiert aus der Finanz- und Wirtschaftskrise. Die positive Entwicklung seitdem ist unter anderem auf die gute Verfassung in der deutschen Wirtschaft zurückzuführen. Inlandsnachfrage und hohe Exportquoten stabilisieren den Arbeitsmarkt gleichermaßen und sorgen für eine hohe Beschäftigtenquote und niedrige Arbeitslosenzahlen.

Denn Arbeitslosigkeit ist immer noch Ursache Nr. 1 für Überschuldung und für den Weg in die Privatinsolvenz. Dennoch: Laut Schätzungen von Creditreform sind in Deutschland rund 6,6 Millionen Menschen überschuldet.

Die Regierung beabsichtigt durch die verkürzte Wohlverhaltensperiode einen stärkeren Anreiz zur Begleichung von Schulden zu schaffen und damit insbesondere gescheiterten Existenzgründern wieder schneller auf die Beine zu verhelfen.

Zu der aktuellen Entscheidung für eine halbierte Frist erklärt der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Holger Schwannecke: "Der Bundestag hat gut daran getan, die Anforderungen an einen vorzeitigen Schuldenschnitt für Privatleute im Ergebnis ausgewogener zu gestalten als im ersten Reformentwurf vorgesehen. Das Privileg eines Schuldenschnitts nach nur drei Jahren darf es nicht ohne ein besonderes Engagement des Schuldners geben.

So richtig es ist, gescheiterten Schuldnern einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, so wenig darf vergessen werden, dass es die Gläubiger sind, die mit ihrem Forderungsausfall den Neuanfang des Schuldners finanzieren. Es ist erfreulich, dass der Bundestag mit der beschlossenen Reform zudem ein deutliches Zeichen für eine weitreichende Gläubigergleichbehandlung setzt. Es war überfällig, das sogenannte "Bankenprivileg" abzuschaffen.

Gerade für Handwerksbetriebe, die überwiegend Kleingläubiger sind, ist es wichtig, dass alle Gläubiger gleichberechtigt an der Insolvenzmasse des Schuldners teilhaben." Kritik hagelt es unter anderem seitens der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Dort befürchtet man, dass die neue Reform nicht nur eine schlechtere Zahlungsmoral hervorrufe, sondern auch, dass Existenzgründer als stärkere Risikokandidaten gelten und somit kaum Chancen auf einen Bankkredit haben. Auch der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen befürchtet, dass eine verkürzte Wohlverhaltensperiode im Verbraucherinsolvenzverfahren dazu führen wird, dass Gläubiger auf berechtigte Forderungen verzichten müssen.

Quelle: Creditreform vom 14.06.2013

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