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Zeitraum: 22.07.2014

Deutsche Bauwirtschaft begrüßt wichtige Neuregelung im Umsatzsteuergesetz

Bauunternehmer können künftig wieder sicher feststellen, in welchen Fällen sie oder ihre Auftraggeber die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Bundestag und Bundesrat haben im Umsatzsteuer­gesetz klargestellt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführt, wenn er selbst nachhaltig Bau­leistungen erbringt.

Die Spitzenverbände der deutschen Bauwirtschaft, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), begrüßen diese Regelung. Sie war notwendig geworden, nachdem der Bundesfinanzhof vergangenes Jahr die bis dahin bestehende langjährige Praxis der Finanzverwaltung verworfen hatte, wonach der Auftraggeber einer Bauleistung die Umsatzsteuer schuldet, wenn er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Stattdessen sollte der Auftraggeber nur für eine Bauleistung Umsatzsteuer zahlen, die er selbst für eine eigene Bauleistung verwendet. Bauunternehmen konnten diese Frage, wie ihr Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung verwendet, kaum beurteilen. Die Folge war eine erhebliche Unsicherheit, ob eine Rechnung zuzüglich oder ohne Umsatzsteuer auszustellen war.

„Die seit letztem Jahr bestehende Rechtsunsicherheit ist erfreulicherweise jetzt beendet. Es ist damit klar­gestellt, dass es nicht darauf ankommt, wie der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung verwendet. Eine jetzt eingeführte Bescheinigung, die Finanzämter dem Auftraggeber künftig ausstellen, hilft den Bauunternehmen zusätzlich. Sie können nunmehr klar erkennen, wie die Rechnung auszustellen ist“, lobte der Hauptgeschäftsführer des HDB, Rechtsanwalt Michael Knipper.

Das Gesetz löst sachgerecht auch Altfälle, in denen Auftraggeber die von ihnen bereits abgeführte Umsatzsteuer nachträglich vom Finanzamt zurückverlangen und daher die Bauunternehmen vom Finanzamt mit der Umsatzsteuer nachbelastet werden konnten. „Statt den Bauunternehmern aufzuerlegen, die vom Finanzamt geltend gemachten Beträge von ihren Auftraggebern zurückzufordern, ist eine Abtretung dieser Ansprüche an das Finanzamt vorgesehen. Die Abtretungsregelung stellt niemanden besser oder schlechter. Sie vermeidet allerdings, dass Bauunternehmen einseitig das Risiko tragen, wenn die Auftrag­geber diese Beträge nicht auszahlen“, betonte der Hauptgeschäftsführer des ZDB, Rechtsanwalt Felix Pakleppa.

Quelle: ZDB

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